Allgemeine Geschäftsbedingungen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unter „Verkäufer“ die auf der Vorderseite dieses
Dokumentes genannte Firma zu verstehen.
1. Anwendung
Wenn der Verkäufer nicht ausdrücklich und schriftlich andere Bedingungen genehmigt hat, gelten für alle
Verkäufe nur die nachstehenden Bedingungen, trotz anderer oder gegensätzlicher Bestimmungen oder
Bedingungen, die auf dem Auftrag oder irgendeinem anderen Dokument des Käufers genannt sind.
2. Angebot – Annahme
Unsere Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.Sie können zu jeder Zeit und ohne
vorangehende Nachricht geändert werden.
Alle Bestellungen,einschließlich derjenigen, die durch Vertreter oder Agenten des Verkäufers angenommen
werden, sind für den Verkäufer nur rechtsverbindlich, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei
(3) Wochen vom Verkäufer widerrufen werden.
3. Lieferung
1. Alle Verkaufsverträge unterliegen den „Incoterms 2000“.
2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden alle Lieferungen ab Werk vorgenommen.
3. Die angegebenen Lieferzeiten gelten nur zur Information und sind nicht verbindlich.
Werden die Waren nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach dem vorgesehenen Datum geliefert, kann
sich der Käufer auf Lieferverzug berufen und unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche die
Aufhebung des Vertrages verlangen, aber nur unter der Bedingung, dass er innerhalb von fünfzehn
(15) Tagen nach Ablauf der drei (3) Monate den Verkäufer per Telefax oder Brief von seiner Absicht verständigt hat, und der Verkäufer der Aufhebung zustimmt.
Innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Erhalt dieser Mitteilungen muss der Verkäufer nach seiner
Wahl entweder der Aufhebung zustimmen oder sich dazu verpflichten, innerhalb von dreißig (30) Tagen
zu liefern; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Kaufvertrag aufgehoben.
4. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Teillieferungen durchzuführen und aus betriebstechnischen
Gründen die bestellte Menge mit einer Abweichung bis zu zehn Prozent (10 %) mehr oder weniger zu
liefern. Im Falle von Teillieferungen sind Teilzahlungen fällig.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die Güter zum Zeitpunkt abzunehmen, an dem sie ihm zur Verfügung gestellt
werden. Wenn der Käufer sich weigert, die ihm angebotenen Güter unverzüglich abzunehmen oder
Informationen bzw. für die Ablieferung notwendigen Hinweise nicht rechtzeitig mitteilt, ist der Verkäufer
berechtigt, die Güter auf Rechnung und Gefahr des Käufers zu lagern.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne
unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den
Kunden über.
4. Garantie
1. Für die Konformität der gelieferten Waren gilt der Zustand im Augenblick der Lieferung. Der Verkäufer
haftet nicht für Veränderungen nach der Lieferung.
2. Ist der Kunde Unternehmer, so sind uns Mängel der gelieferten Ware unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb einer Woche nach Zugang der Lieferung schriftlich mitzuteilen.
3. Beschwerden über versteckte Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie sich innerhalb von
sechs (6) Monaten nach Lieferung der Waren herausgestellt haben und der Verkäufer darüber innerhalb von drei (3) Tagen nach der Feststellung des Mangels per Telefax oder Brief benachrichtigt wird.
4. Mangelhafte Waren können durch den Käufer nicht zurückgegeben werden, wenn nicht eine vorangehende und ausdrückliche Zustimmung durch den Verkäufer erfolgt ist. Diese Zustimmung bedeutet keinesfalls die Anerkennung der Haftungspflicht. Die Rücksendung der Güter erfolgt ausschließlich auf
Kosten und Gefahr des Käufers.
5. Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird, gewährleistet der Verkäufer keinesfalls, dass die Waren besonderen Fabrikations- oder Verarbeitungsanforderungen entsprechen.
6. Beanstandungen des Käufers begründen kein Leistungsverweigerungsrecht des Käufers, der den
Betrag der fälligen Rechnungen am Verfalltag entsprechend den Vereinbarungen zu entrichten hat.
5. Haftung
1. Der Verkäufer haftet auf keinen Fall für Mängel, die auf falsche Lagerung oder Behandlung durch den
Käufer, auf unsachgemäße Verwendung oder auf Witterungseinflüsse zurückzuführen sind.
2. Auf jeden Fall ist die Haftung des Verkäufers für den jeweils aus den gelieferten Waren entstandenen
Schaden auf den Wert dieser Waren beschränkt.
3. Beim Wiederverkauf dieser Waren, verarbeitet oder nicht, wird der Käufer seinen eigenen Abnehmern
gegenüber seine Haftung für den jeweils aus den gelieferten Waren entstandenen Schaden ebenfals
auf den Wert seiner Lieferung beschränken.
4. Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Haftungsvereinbarungen, ist bei Haftung des Verkäufers für
Körperschäden, verursacht durch mangelhafte Waren, das Recht des Ortes des Gesellschaftssitzes
des Käufers anwendbar, wenn der Ort nicht die USA ist, da in diesem Fall das belgische Recht gilt.
5. Der Käufer wird den Verkäufer sofort von einer ihm bekannten Patentverletzung durch die Waren
berichten.
Wenn gegenüber dem Käufer eine Forderung wegen Patentverletzung durch Angebot, Import,
Lagerung, Verkauf und/oder Gebrauch der Waren des Verkäufers geltend gemacht wird, wird der
Käufer den Verkäufer davon sofort schriftlich unterrichten, und er wird dem Verkäufer die Möglichkeit
geben, die Verteidigung in dem Verfahren zu übernehmen.
Wenn der Käufer, aufgrund einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung wegen Patentverletzung
durch die vom Verkäufer gelieferten Waren schadensersatzpflichtig ist, kann der Käufer vom Verkäufer
nur die Zahlung eines Schadensersatzteiles verlangen, der nicht höher ist als die Summe der
Verkaufspreise, der in den sechs (6) letzten Monaten vor der Klage dem Käufer gelieferten, verletzenden Waren.
Der Verkäufer haftet in keinem Fall für die Art der Anwendung oder den Gebrauch der gelieferten Waren
durch den Käufer oder einen Dritten, wodurch Patentrechte Dritter verletzt würden.
Der Verkäufer haftet nicht für Verletzungen eines dem Verkäufer nicht bekannten Patentes, das der
Käufer aber kennt.
6. Zahlung und Sicherheit
1. Alle Rechnungen sind zahlbar an dem Ort, an dem Tag und zu den Bedingungen, die in der Rechnung
aufgeführt sind. Falls nicht anders bestimmt, hat die Zahlung vor dem fünfzehnten (15.) Tag des
Monats, der dem Liefermonat folgt, den Verkäufer zu erreichen. Eine Zahlung mittels Scheck oder
Wechsel erfolgt erfüllungshalber und für den Verkäufer kostenfrei; eine Zahlung mittels Wechsel bedarf
überdies einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung.
2. Neben allen weiteren Ansprüchen entstehen für die am Fälligkeitstag nicht gezahlten Beträge ab dem
folgenden Tag Verzugszinsen ohne jegliche Mahnung. Die Höhe des Verzugszinses errechnet sich
nach dem jeweiligen Bezugszinssatzzuzüglich drei Prozentpunkten,gerundet zum nächst höheren halben Prozentpunkt. Liegt der Sitz des Verkäufers in derEurozone, gilt als Bezugszinssatz der Zinssatz,
der von der Europäischen Zentralbank auf ihrer jüngsten Hauptrefinanzierungsoperation, die vor dem
ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres durchgeführt wurde, zur Anwendung kam. Liegt der
Sitz außerhalb der Eurozone, so gilt der entsprechende Zinssatz der jeweiligen Zentralbank.
Gleichzeitig werden alle offenen Rechnungen fällig.
3. Die nach in Verzugsetzung noch offenen Rechnungen werden um eine Pauschale erhöht. Diese gilt
als unabdingbarer Schadensersatz für die durch die Inkassomaßnahmen entstandenen Verwaltungskosten. Diese Pauschale beläuft sich auf zwölf Prozent (12%) des unbezahlten Betrages.
4. Schließlich hat der Verkäufer bei Nichtzahlung innerhalb von einem (1) Monat nach dem Fäligkeitstag
das Recht, vom Kaufvertrag per Einschreibebrief an den Käufer zurückzutreten, ohne dass es einer
weiteren Mahnung bedarf. Der Rücktritt, wird mit Erhalt des Briefes, beim Käufer wirksam.
5. Der Verkäufer ist berechtigt, vor oder während der Erledigung des Vertrages von dem Käufer eine
Sicherheitsleistung zu verlangen.
Wenn der Verkäufer ernsthafte Bedenken hat, dass der Käufer nicht in der Lage ist zu zahlen, oder wenn
der Käufer dem Verkäufer nicht die geforderten Garantien leistet, hat der Verkäufer das Recht:
(a) von Rechtswegen und ohne in Verzugsetzung, alle weiteren Lieferungen an den Käufer einzustellen,
ohne Rücksicht darauf, ob sich die Waren auf denselben Vertrag oder auf andere Verträge beziehen;
(b) von Rechtswegen und ohne in Verzugsetzung sämtliche schon vorhandenen Verträge aufzuheben,
ohne das für den Käufer ein Recht auf Entschädigung, egal welcher Art, eintritt. Es reicht dazu, dass
der Verkäufer ausdrücklich seinen Willen schriftlich mitteilt. Falls der Vertrag aufgehoben wird, schuldet
der Käufer eine Entschädigung, deren Höhe fest 30% des Verkaufswertes des nicht erledigten
Vertrages entspricht.
(c) hinsichtlich der schon abgefertigten Waren alle nützlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Waren
nicht in den Besitz des Käufers kommen und der Verkäufer seine künftigen Rechte sicherstellen kann.
7. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen,
Schadenersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.
2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in
eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die
Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird
Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des
Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltswarenur
unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass
die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen:
5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltswarezu veräußern, zu
verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen
Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung
oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
6. (a) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab.
(b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines
Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner
Rechte an der Ware zu.
(c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die
daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit
allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit
Rang vor dem Rest ab.
Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des
Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an
den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter.
Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen
Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei
Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu
unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer
zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen,
Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen notwendigenAuskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
8. Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche
Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20%, so ist der
Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträch –
tigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen
sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu
benachrichtigen.
10. Nimmt der Verkäufer auf Grund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur
dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann
sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen
Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer
tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen
Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des
Fakturenwertes der Ware ab.
Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
12. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen
festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die
der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
8. Abtretung
Der Verkäufer ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer abzutreten.
9. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Falls sich der Gesellschaftssitz des Verkäufers und des Käufers in unterschiedlichen Ländern befindet,
werden alle Streitigkeiten durch entsprechende Gerichte entschieden, wobei das Gericht in dem Staat
der beklagten Partei seinen Standort haben muss.
2. Falls sich der Gesellschaftssitz des Verkäufers und des Käufers im selben Land befindet, gilt für alle
Streitigkeiten als Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
3. Für alle Kaufverträge gilt das Recht des Landes, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat, jedoch mit
Ausnahme der Bestimmungen in den Abschnitten 5.4 und 7, für die das Recht des Sitzes des Käufers gilt.
Stand: März 2012